§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ abgekürzt) gelten für Geschäftsbeziehungen und Geschäftsanbahnungen der wegewerk GmbH (im Folgenden „wegewerk“) mit Unternehmen im Sinne des §14 BGB.
(2) Sie beziehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen auf alle Lieferungen und einmalige wie laufende Leistungen, die wegewerk als Fullservice-Agentur insbesondere für Offline- und Onlinekommunikation, Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Strategie- und Politikberatung erbringt.
(3) Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin finden keine Anwendung, es sei denn wegewerk stimmt deren Geltung schriftlich zu

§ 2 Vorleistungen

(1) Soweit wegewerk der Auftraggeberin Entwürfe, Konzepte, Planungen etc. bereits vor einer entsprechenden Beauftragung (z.B. im Rahmen einer Wettbewerbspräsentation) entgeltlich oder unentgeltlich präsentiert und überlässt, dient dies allein der Prüfung einer Auftragserteilung an wegewerk. 
(2) Die potenzielle Auftraggeberin darf die in Präsentationen vorgestellten Entwürfe, Konzepte oder Planungen ohne Zustimmung der Agentur weder vervielfältigen, ganz oder auszugsweise veröffentlichen noch an Dritte weitergeben oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials verwenden.
(3) Das Eigentum an überlassenen Unterlagen oder Muster verbleibt bis zu einer Auftragserteilung bei wegewerk. Bei Entscheidung gegen eine Auftragserteilung oder nach Ablauf der o.g. Frist verpflichtet sich die Auftraggeberin dazu, alle in ihrem Besitz befindlichen Kopien löschen bzw. vernichten oder wegewerk auf Anforderung zurücksenden.

§ 3 Vertragsformen und Beauftragung

(1) wegewerk erbringt Werke auf Werksvertragsbasis, Dienstleistungen auf Dienstvertragsbasis.
(2) Angebote für Werkverträge verstehen sich in der Regel als Kostenvoranschläge, also unverbindliche Kostenschätzungen. Bei gegebenen Voraussetzungen bietet wegewerk auch Festpreis-Angebote an, diese enthalten einen entsprechenden Hinweis im Angebotstext.
(3) Angebote für Dienstverträge betreffen Support für Websites, Kampagnen-Umsetzung oder agile Projektumsetzungen.
(4) Bei Managed-Hosting-Verträgen und Hosting-Nebenleistungen werden Dienstleistungen des wegewerk zusammen mit Fremdleistungen (z.B. für Hardwaremiete und -betrieb) pauschal vergütet.
(5) Die Angebotserstellung erfolgt unentgeltlich. Bei individuellen Leistungen kann eine kostenpflichtige Grobkonzeption erforderlich sein.
(6) Alle Angebote von wegewerk gelten freibleibend, sofern in den Angebotsunterlagen keine Bindefrist genannt wird. Ist die Bindefrist abgelaufen gilt das Angebot danach freibleibend. Freibleibende Angebote bedürften der Auftragsannahme durch wegewerk. wegewerk nimmt Angebote durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Arbeiten oder entsprechende Rechnungstellung an.
(7) Die im Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anders angegeben ist, in EUR, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(8) Wird bei Einzelleistungen ein Originalpreis in anderen Währungen angegeben, gilt dieser. Der Gegenwert in EUR wird zum Zeitpunkt der Angebotserstellung ermittelt und dient zu Informationszwecken. Berechnet wird der Gegenwert in EUR zum Zeitpunkt der Bezahlung der betroffenen Einzelleistung durch wegewerk.
(9) Das vereinbarte Honorar deckt nur den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang ab. Zusätzlich angeforderte Leistungen werden auf Basis der aktuell gültigen Preisliste berechnet.
(10) Der in Anforderungsdokumenten der Auftraggeberin beschriebene Leistungsumfang wird nur insoweit Angebotsgegenstand, wie dies im Angebot explizit vereinbart wurde. In diesem Fall ist bei Abweichungen zwischen Angebot und Anforderungsdokument der Angebotstext maßgeblich.
(11) Bei Kostenvoranschlägen kann wegewerk eine Überschreitung einzelner Aufwände um bis zu 15% der Gesamtsumme in Rechnung stellen, ohne dass es dazu einer vorherigen Genehmigung durch die Auftraggeberin bedarf.
(12) Beauftragt die Auftraggeberin schriftlich ein konkretes Angebot, kommt hierdurch ein Werkvertrag zustande.
(13) Ist schriftliche Beauftragung der Gesamtleistung noch nicht möglich, ist wegewerk freigestellt, mit den Arbeiten zu beginnen, wenn eine Absichtserklärung der potenziellen Auftraggeberin vorliegt, begonnene Leistungen nach Aufwand zu vergüten, sollte die geplante Beauftragung wider Erwarten nicht erfolgen.

§ 4 Pflichten des wegewerk

(1) wegewerk erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen, soweit nicht genauer spezifiziert, unter Beachtung allgemein anerkannter Grundsätze für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, in der üblichen Sorgfalt sowie dem anerkannten Stand der Technik.
(2) wegewerk hat nur dann die Pflicht, zusätzliche für die Branche oder Rechtsform der Auftraggeberin spezifische Normen einzuhalten, wenn diese von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt und in den Angebotsunterlagen ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Wenn Leistungen der Mitwirkung oder Informationen der Auftraggeberin bedürfen, wird wegewerk Zuarbeiten der Auftraggeberin in angemessener Zeit und – soweit mit zumutbarem Aufwand möglich – auf Tauglichkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Daten und Texte werden jedoch nicht inhaltlich oder auf Richtigkeit geprüft, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 
(4) wegewerk wird die Auftraggeberin auf datenschutz-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Risiken geplanter Maßnahmen hinweisen, soweit diese erkannt werden können und bekannt sind. Rechtsberatung leistet wegewerk jedoch nicht. Die Auftraggeberin entscheidet vor diesem Hintergrund eigenverantwortlich über Durchführung oder Änderung der Maßnahmen und wird sich bei Bedarf entsprechende Rechtsberatung auf eigene Kosten einholen.
(5) Wurden Entwürfe für Wort- oder Bildmarken, Designs oder Slogans beauftragt, prüft wegewerk, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, den ersten Entwurf auf Namensgleichheit und ggf. ähnliche Bildmarken und steht dafür ein, dass zum Präsentations-Zeitpunkt in Deutschland keine Rechte Dritter bekannt sind. Schutz- oder Eintragungsfähigkeit kann wegewerk damit alleine jedoch nicht garantieren. Die Auftraggeberin muss hierzu vor Beginn der Nutzung ergänzend für eine Markenrecherche für das vorgesehene Nutzungsgebiet sorgen.

§ 5 Pflichten der Auftraggeberin

(1) Bei der Leistungserbringung ist wegewerk auf die Mitwirkung der Auftraggeberin angewiesen. Sie verpflichtet sich daher, notwendige Entscheidungen über Projektdurchführung, Projektinhalt oder Änderungsvorschläge von wegewerk ohne unnötigen Verzug zu treffen und zu übermitteln. 
(2) Sofern die zu erbringenden Leistungen nicht bereits in einer dem Auftrag zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ausreichend konkretisiert sind, übermittelt die Auftraggeberin hierzu ein schriftliches Briefing.
(3) Die Auftraggeberin wird an sie übermittelte Protokolle kurzfristig prüfen. Sie gelten als verbindlich sobald sie von der Auftraggeberin bestätigt wurden oder wenn binnen fünf Werktagen nach Übermittlung von keiner der Parteien Korrekturbedarf angemeldet wurde.
(4) Erfüllt die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet und kann wegewerk seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Hierdurch verursachter Mehraufwand – insbesondere für die erneute Planung – kann wegewerk der Auftraggeberin zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

§ 6 Änderungsvereinbarungen (Change Requests)

(1) Entsteht während der Umsetzung eines Werkvertrags Änderungs- oder Anpassungsbedarf an den ursprünglich definierten Anforderungen und Leistungsbeschreibungen, werden die Parteien hierüber möglichst frühzeitig und hinreichend konkret die Kontaktperson der anderen Partei informieren.
(2) wegewerk wird die neuen Anforderungen auf technische oder konzeptionelle Auswirkungen sowie zeitliche oder finanzielle Mehr- oder Minderaufwände prüfen. Änderungen an Leistungsumfang, Zeit- und Budgetplanung werden in einem sog. „Change Request“ (im Folgenden „CR“) festgehalten und der Auftraggeberin (z.B. im Nachgang zu Besprechungen und zusätzlich zum Protokoll) übermittelt.
(3) Der CR ist von der Auftraggeberin schriftlich zu bestätigen. Bis dahin wird die Leistungserbringung wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt.
(4) Sind bereits mehr als 40% der für die technische Projektumsetzung ursprünglich beauftragten Aufwände angefallen, kann die Agentur weitere Änderungsvereinbarungen ablehnen.
(5) wegewerk wird ansonsten die Durchführung eines CR nur ablehnen, wenn es aufgrund mangelnden Personals oder Fachkenntnissen nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen oder den Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung des CR grundsätzlich gefährdet sieht.

§ 7 Abnahme

(1) Leistungen aus Werkverträgen (Kostenvoranschläge und Angebote) sind Werkleistungen und müssen von der Auftraggeberin abgenommen werden.
(2) Leistungen aus Dienstverträgen (im Rahmen von Support- oder Kampagnenverträgen oder agilen Projektumsetzungen) unterliegen nicht der Abnahme, da hier eine Leistung und kein Erfolg geschuldet wird. Dies gilt auch, wenn diesen Aufwandsschätzungen vorausgingen.
(3) In der Leistungsbeschreibung oder in Zeitplänen können Abnahmen für definierte Teilergebnisse von Werkleistungen vorgesehen sein. Diese sind in der Regel die Grundlage für die Fortführung weiterer Arbeiten. Erfolglose Teilabnahmen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
(4) wegewerk stellt dem Kunden die Werkleistungen nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Die Abnahme der Werkleistungen ist innerhalb von vierzehn Werktagen ab Bereitstellung von der Auftraggeberin zu erklären. Falls die Auftraggeberin wegewerk in diesem Zeitraum keine die Abnahme verhindernden Mängel mitteilt oder die Werkleistung bereits in die produktive Nutzung übernimmt, gilt diese auch ohne Erklärung als abgenommen.
(5) Wurde die Erstellung eines Pflichtenhefts vereinbart, so ist dessen jüngste freigegebene Version ausschließliche Grundlage für die Abnahme.
(6) Beinhaltet die Werkleistung Anwendungs-Neuentwicklungen, so erfolgt eine Abnahmeprüfung. Dazu verständigen sich Auftraggeberin und wegewerk vor Beginn der Umsetzung auf Testabläufe und erwartete Testergebnisse. wegewerk ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse zu sehen.

  • Mängel der Klasse 1 haben zur Folge, dass die Werkleistung insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil für die Auftraggeberin nicht nutzbar ist (z. B. häufige, unvermeidbare Abbrüche von Transaktionen in einem Online-Shop).
  • Mängel der Klasse 2 haben bei wichtigen Funktionen der Werkleistung erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge, die nicht für eine angemessene, der Auftraggeberin zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: fehlerhafte Umsatzsteuerberechnung in einem Online-Shop).
  • Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung.

Abnahmeverhindernd sind Mängel der Klassen 1 - 2.
(8) Erfolgt eine Abnahmeprüfung, dokumentiert die Auftraggeberin aufgetretene Mängel sowie deren Klassifizierung innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll.

§ 8 Subunternehmende

(1) Subunternehmende übernehmen in einer Agentur typischerweise anfallende Arbeiten. Das wegewerk ist grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Subunternehmende damit zu beauftragen, ohne dass dies einer Genehmigung der Auftragnehmerin bedarf.
(2) Wenn die Agentur zur Vertragserfüllung Subunternehmende hinzuzieht, wird sie von diesen Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang erwerben und auf die Auftraggeberin übertragen bzw. übertragen lassen.
(3) Für Subunternehmende anfallende Künstlersozialversicherungsabgaben werden von wegewerk getragen.

§ 9 Fremdleistungen

(1) Fremdleistungen sind Leistungen Dritter, die für die Auftraggeberin erkennbar nicht zu den Standardleistungen einer Agentur gehören (z.B. Fotoshootings, Druck, Lektorat, Übersetzungen, Filmproduktionen, Eventdurchführung, Model- Schauspiel- oder Influencer-Honorare, Marktforschung oder Rechtsberatung), von dieser aber mit angeboten und koordiniert werden (Full-Service Agentur).
(2) Zu Fremdleistungen zählen weiterhin für Produktion von Kommunikationsmaßnahmen benötigte Material- und Nebenkosten (z.B. Nutzungsrechte an audiovisuellem Material, Schriftlizenzen, Ausstattung, Genehmigungs- und Reisekosten)
(3) Bei der Beauftragung von Fremdleistungen wird wegewerk ökonomische, ökologische sowie Sozialverträglichkeits-Aspekte nach bestem Wissen gleichermaßen berücksichtigen, sofern keine abweichende Weisung der Auftraggeberin vorliegt.
(4) wegewerk beauftragt Fremdleistungen nach Freigabe der Kosten durch die Auftraggeberin in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und auf Kosten und Risiko der Auftraggeberin. In diesem Fall finden die Regelungen über die Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB einschließlich des entsprechenden Verweises auf das Auftragsrecht) Anwendung. Die Agentur ist berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Ansprüche der Auftraggeberin wegen Mängeln von Fremdleistungen sind dem Inhalt und Umfang nach auf die Rechte beschränkt, die der Agentur gegenüber den Dritten zustehen.
(5) Bei Beauftragung von Medialeistungen über die Agentur werden der Agentur gewährte AE-Provisionen, Rabatte oder Skonti (sofern erzielbar) der Auftraggeberin weitergegeben.
(6) Zur Deckung der Buchhaltungs- und Zahlungsabwicklungs-Aufwände sowie des Besteller-Risikos erhebt wegewerk eine Pauschale von 15% der Auftragssumme je Fremdleistung. Diese wird im Angebot ausgewiesen und mit der Fremdleistung abgerechnet. Die Pauschale deckt nicht den Zeitaufwand für Planung und Abwicklung der Aufträge.
(7) Die Aufwände für Planung und Abwicklung der Fremdleistungs-Aufträge werden separat oder über einen bestehenden Dienstleistungs- oder Werkvertrag berechnet.
(8) Auf die Fremdleistungen anfallende GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten und ähnliche Kosten sind von der Auftragnehmerin zu tragen und werden im Fall der Zahlung durch die Agentur weiterberechnet, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.

§ 10 Reisekosten und Spesen

(1) Nebenkosten, wie Aufwendungen für Reisen, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Kuriere u. ä. sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht konkret oder als Pauschale aufgeführt wurden.  
(2) Konkret kalkulierte oder in Form einer Pauschale ins Angebot aufgenommene Reisekosten und Spesen verstehen sich als Kostenschätzungen. Die Auftraggeberin wird dem wegewerk diesbezügliche Kosten gegen Nachweis in der tatsächlich entstandenen Höhe erstatten. Hierbei muss wegewerk die auf die Hauptleistung entfallene Umsatzsteuer berechnen.
(3) Bei Anfahrt mit dem PKW wir die Reisezeit voll in Rechnung gestellt. Bei Anreise mit Bahn, Reisebus, oder ÖPNV wird die Reisezeit zu 50% abgerechnet, Reisezeiten im Schlafwagen zählen zwischen 23:00 und 7:00 Uhr zu 12,5%.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Leistungen aus Dienstverträgen (wie z.B. Support- und Kampagnenverträge oder agile Projektumsetzungen) rechnet wegewerk nachträglich monatlich oder quartalsweise (nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags) zum Ende des Monats ab.
(2) Laufende technische Leistungen (wie z.B. Managed Hosting) werden quartalsweise im Voraus berechnet. Vereinbarte Wartungsleistungen am Server-System (z.B. Hardware, Betriebssystem, Backup, Monitoring) sind in der Pauschale inbegriffen.
(3) Laufende technische Nebenleistungen wie Domains oder kostenpflichtige SSL-Zertifikate werden je angefangenem Kalenderjahr berechnet.
(4) Abgeschlossene (Teil-)Leistungen aus Werkverträgen stellt wegewerk monatlich in Rechnung, sofern sie in gegenseitigem Einvernehmen als erbracht definiert sind. Besteht kein Einvernehmen, kann wegewerk in jedem Fall in folgenden Raten abrechnen:

  • 30 % der vereinbarten Bruttovergütung des jeweiligen Einzelauftrages nach Auftragserteilung

  • 50 % der vereinbarten Bruttovergütung des jeweiligen Einzelauftrages mit Fertigstellung und Übergabe der Leistung an die Auftraggeberin

  • 20 % der vereinbarten Bruttovergütung des jeweiligen Einzelauftrages nach Abnahme aller vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Auftraggeberin

(5) Rechnungen sind 21 Tage nach Rechnungstellung fällig.
(6) wegewerk stellt Rechnungen per E-Mail an die Kontaktperson oder eine andere von der Auftraggeberin benannte E-Mail-Adresse zu. Auf Wunsch kann die Rechnung postalisch verschickt werden, dies hat keine Auswirkungen auf das Fälligkeitsdatum.
(7) Bei wiederholter ungerechtfertigter Nichtzahlung kann wegewerk laufende Leistungen nach vorheriger Information einstellen, ohne dass dies die Gültigkeit des Vertrages berührt.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) wegewerk räumt der Auftraggeberin mit vollständiger Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung das Nutzungsrecht an den eigenen Arbeitsergebnissen in dem zur Erreichung des von den Parteien vorausgesetzten Vertragszwecks erforderlichen Umfang ein.
(2) Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die geplante Einsatzdauer der Arbeitsergebnisse.
(3) Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Schriftform. Gleiches gilt für die Übertragung der Nutzungsrechte vom beauftragenden Unternehmen auf Dritte und die Einräumung von Unterlizenzen.
(4) Werden Arbeitsergebnisse bewusst für ein Projekt erstellt, bei dem mehrere Organisationen zusammenarbeiten, darf die Auftraggeberin diesen Organisationen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einräumen. Für wegewerk muss dabei nachvollziehbar sein, um welche Organisationen es sich handelt.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Auftraggeberin die Arbeitsergebnisse zu Testzwecken nutzen. Sofern kein Testzeitraum vereinbart wurde, endet das Recht 30 Werktage nach Abnahme aller geschuldeter Arbeitsergebnisse.
(6) Ohne Zustimmung der Urheber, einschließlich der Urheberbezeichnung, dürfen die Arbeitsergebnisse weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilergebnissen ist unzulässig.
(7) Für von wegewerk erstellte Logos oder Corporate Design-Dokumentationen erhält die Auftraggeberin - sofern nicht anders vermerkt - volle und unbeschränkte Nutzungsrechte.
(8) Bei Arbeitsergebnissen, die „Open Source“ Software oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten (wie z.B. technische Umsetzungen auf Basis der Content Management Systeme TYPO3, WordPress, Drupal oder ww.edit) erhält die Auftraggeberin Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“).
(9) Beim Einsatz von nicht auf „Open Source“ Software basierenden Softwarekomponenten, an denen wegewerk alle Rechte hält (wie z.B. am interaktiven Dialogformat „wahltest“) sind die Nutzungsrechte - sofern nicht anders vermerkt - nicht-exklusiv und auf den vereinbarten Verwendungszweck und Vertragszeitraum beschränkt.
(10) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von wegewerk Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf wegewerk eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. wegewerk wird der Auftraggeberin im erforderlichen Umfang unentgeltlich das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen.
(11) Bei Beauftragung von Fremdleistungen wird wegewerk für die Auftraggeberin Nutzungsrechte im gleichen Umfang wie für ihre eigenen Arbeitsergebnisse vereinbaren. Ist das nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, bietet wegewerk der Auftraggeberin eine Alternative oder eingeschränkte Nutzungerechte an. Ist ein entsprechender Hinweis im Angebot enthalten gilt die eingeschränkte Nutzungsrechteeinräumung mit Beauftragung als genehmigt.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Kündigt die Auftraggeberin einen Werkvertrag auf Festpreis-Basis ohne wichtigen Grund vor vollständiger Erbringung der Leistung, können aufgrund unserer langfristigen Ressourcenplanung erfahrungsgemäß nur ein geringer Teil der Arbeitsleistungen für andere Projekte erbracht werden. wegewerk stehen daher neben der Vergütung bereits angefallener Fremdleistungen 50% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil ihrer Werksleistungen zu. Einen höheren Anteil muss wegewerk belegen, einen niedrigeren die Auftraggeberin.
(2) Kündigt die Auftraggeberin einen Werkvertrag auf Basis eines Kostenvoranschlags, anstatt eine schriftlich angekündigte Kostensteigerung für beauftragte Leistungen von insgesamt mehr als 15% der Gesamtkosten zu genehmigen, steht wegewerk nur die Vergütung bereits angefallener Fremdleistungen sowie abgeschlossener Teil-Leistungen zu, die der Auftraggeberin zu übergeben sind.
(3) Für alle laufenden Dienstverträge gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag kommt mit Annahme unseres Angebots zustande und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit 3 Monaten Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt wurde.
(4) Kündigungen sind schriftlich gegenüber der Kontaktperson zu erklären. 

§ 14 Gewährleistung und Mängelbeseitigung bei Werkverträgen

(1) wegewerk haftet dafür, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten Anforderungen und Funktionen erfüllen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei digitalen Produkten mit Bereitstellung der Leistung. Bei Teilleistungen kommt es für die Verjährungsfrist auf die Abnahme bzw. Bereitstellung der betroffenen Teilleistung an.
(2) Bei Arbeitsergebnissen, die „Open Source“ Software oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die Bearbeitung der Software. Mängel an bearbeiteten Komponenten, die aufgrund einer Aktualisierung der zugrundeliegenden „Open Source“ Software auftreten, fallen nicht unter die Mängelhaftung.
(3) Tritt ein Mangel auf, teilt die Auftraggeberin wegewerk unverzüglich in Textform detailliert mit, wie, wo und unter welchen Umständen sich der Mangel bemerkbar macht. Benötigt wegewerk weitere Informationen und Unterlagen, wird die Auftraggeberin diese unverzüglich zur Verfügung stellen.
(4) Hat wegewerk der Kontaktperson der Auftraggeberin einen Zugang zu seinem Ticketsystem eingerichtet, wird die Auftraggeberin diesen Zugang für die Mitteilung von Mängeln nutzen.
(5) Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten werden und solche, die vor Ablauf der Mängelhaftungsfrist geltend gemacht wurden, beseitigt wegewerk kostenlos.
(6) Mängel an digitalen Produkten werden von beiden Parteien einvernehmlich den unter § 7 (6) definierten Klassen zugeordnet.
(7) Gelingt der Nachweis, dass keine Mängel vorgelegen haben, kann wegewerk die Erstattung des Aufwands als Zusatzleistung verlangen.
(8) wegewerk beginnt im Rahmen seiner regulären Arbeitszeiten unverzüglich mit den Arbeiten zur Beseitigung abnahmeverhindernder Mängel. Den Zeitpunkt der Nacherfüllung nicht abnahmeverhindernder Sachmängel kann wegewerk nach billigem Ermessen bestimmen.
(9) wegewerk kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Können Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden, können wir eine behelfsweise Lösung zur Verfügung zu stellen. Als Nacherfüllung gilt auch eine der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
(10) Sofern die Anwendung der Auftraggeberin nicht durch wegewerk betrieben wird, kann wegewerk verlangen, dass die Auftraggeberin an sie übersandte Programmteile mit Korrekturen („Bugfixes“) einspielt.
(11) Kann ein Mangel trotz wiederholten Nachbesserungsversuchs (zweimaliger Versuch) nicht beseitigt werden, kann die Auftraggeberin wegewerk eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung mit dem Hinweis setzen, dass die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt wird.
(12) Sind die Mängel nicht rechtzeitig behoben, kann die Auftraggeberin nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadenersatz verlangen.

§ 15 Supportleistungen

(1) Wurde ein Supportvertrag abgeschlossen, kann wegewerk der Auftraggeberin einen Zugang zu seinem Ticketsystem zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird die Auftraggeberin das Ticketsystem zur Beauftragung und Koordination von Supportleistungen nutzen.
(2) Wurde ein Supportvertrag abgeschlossen, erhält die Auftraggeberin zusätzlich eine Telefonnummer, über die sie das Support-Team im wegewerk montags bis donnerstags von 09:00 bis 17:00 Uhr, freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichen und Fragen klären, auf dringende Anliegen hinweisen oder Beratung einholen kann.
(3) Größere Aufträge (voraussichtlicher Gesamtaufwand über 1 Stunden) werden in der Regel in der auf die Auftragserteilung folgenden Woche begonnen. Kleinere Aufträge (voraussichtlicher Gesamtaufwand bis zu 1 Stunden) werden in der Regel an dem auf die Auftragserteilung folgenden Werktag begonnen.
(4) Auf Anforderung der Auftraggeberin erbringt wegewerk Supportleistungen auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten, hierfür wird wegewerk werktags zwischen 18:00 und 8:00 Uhr einen Zuschlag von 50%, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Land Berlin von 100% berechnen. Die Verfügbarkeit der nötigen Mitarbeiter*innen muss von der Auftraggeberin mindestens eine Woche vorher abgefragt und von der Agentur bestätigt werden.

§ 16 Hostingleistungen

(1) Zur Erbringung von Hostingleistungen mietet wegewerk Server in professionellen Rechenzentren an. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Server in der Europäischen Union und mit Strom aus regenerativen Energien betrieben. Klimatisierung, Staubschutz, Notstromversorgung und Zugangskontrolle, mehrfache Anbindung an leistungsfähige Internet-Backbones und Peering-Points sind gewährleistet.
(2) Für Managed-Hosting bieten wir monatliche Pauschalen an. In diesen sind folgende Wartungsleistungen am Server-System inbegriffen: Laufende Kontrolle verfügbarer Sicherheitsupdates für das Betriebssystem, laufende Kontrolle verfügbarer Sicherheitsupdates für die PHP-Laufzeitumgebung, das Einspielen nötiger Versionsupgrades von Betriebssystem und Laufzeitumgebung, die Sicherung der Daten auf einem Backup-Server an einem anderen Ort, die mindestens stündliche Kontrolle der Verfügbarkeit des Webservers (Watchdog) sowie ein Service Level Agreement (SLA) mit 16(9)/7/2 Erreichbarkeit. Das heisst: Hierbei wird bei Störungen (wie z.B. Nicht-Erreichbarkeit des Web-Angebots) werktags von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr (16 Std.) und an allen anderen Tagen von 09:00 bis 18:00 (9 Std.) ein*e Servicetechniker*in bei wegewerk automatisch informiert (7 Tage/Woche). In diesem Zeitraum steht der Auftraggeberin für dringende Probleme (wie z.B. Abschaltung bei Sicherheitsbedenken) zusätzlich ein Web-Formular zur Verfügung. Eine unmittelbare Zustellung kann aus technischen Gründen nicht jederzeit garantiert werden. wegewerks Reaktionszeit ab Kenntnis beträgt regulär 2 Stunden.
(3) In der Managed Hosting Pauschale nicht inbegriffen sind die Konfiguration und laufende Updates der auf dem Server installierten Anwendungssoftware (z.B. des CMS). Dies decken Supportverträge ab.
(4) Standardmäßig sichern wir eine Verfügbarkeit des Angebots von mindestens 99,0% im Jahresmittel zu.
(5) Sollte die Auftraggeberin vermuten, dass eine zugesicherte Verfügbarkeit nicht erreicht wird, prüfen wir dies anhand des von uns genutzten Watchdog-Dienstes. Wenn dieser nach Abzug von Ausfällen durch Wartungsarbeiten und Fremdverschulden (z.B. bei Sicherheitsabschaltungen oder sog. DoS-Attacken) für die letzten 12 Monate eine Unterschreitung ausweist, erstatten wir 50% der Monatsgebühr für jeden Monat, der eine Unterschreitung ausweist.
(6) Unsere Hosting-Leistungen werden per SEPA Lastschrift quartalsweise im Voraus berechnet. Technische Fremdkosten (wie z.B. Gebühren für Domains) werden pro angefangenem Kalenderjahr berechnet.

§ 17 Haftung

(1) wegewerk haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenso haftet wegewerk uneingeschränkt für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) wegewerk haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.
(3) Die Haftung von wegewerk nach (2) ist pro Schadensfall auf EUR 250.000,00 begrenzt. Besteht für die Auftraggeberin die Erwartung eines höheren Schadensrisikos, soll sie wegewerk vor Vertragsabschluss schriftlich darauf hinweisen, sodass eine individuelle Anpassung der Haftungsgrenze oder eine Versicherungslösung geprüft werden kann.
(4) Eine weitergehende Haftungsbeschränkung auf das jeweilige Projektvolumen kann individuell mit der Auftraggeberin vereinbart und schriftlich in den Angebotsunterlagen dokumentiert werden.
(5) Eine darüber hinausgehende Haftung für leicht oder einfach fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
(6) Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie mittelbare oder Folgeschäden ausgeschlossen.
(7) Falls wegewerk die Auftraggeberin gemäß (4) auf Bedenken hingewiesen hat und die Auftraggeberin dennoch an der Leistungsausführung festhält, ist eine Haftung für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. In diesem Fall stellt die Auftraggeberin wegewerk von Ansprüchen Dritter sowie den damit verbundenen Rechtsverteidigungskosten auf erstes Anfordern frei.

§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und, sofern dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist, nicht aufzuzeichnen, zu speichern, weiterzugeben, zu verwerten oder Unbefugten zugänglich zu machen.
(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form – die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst grundsätzlich bislang nicht veröffentlichte Quellcodes und sonstiges geistiges Eigentum von wegewerk.
(3) Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeitende oder Subunternehmende in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
(4) Nicht Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind alle vertragsgemäß eingesetzten Mitarbeitenden und Subunternehmenden.
(5) Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Parteien hierüber eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab.
(6) wegewerk wird für die Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind (§ 53 BDSG-neu).
(7) wegewerk ist unter Wahrung dieser Geheimhaltungspflichten berechtigt, Name und Marke der Auftraggeberin, Abbildungen von Arbeitsergebnissen und Gegenstand der Leistungen zu Zwecken der Eigenwerbung auf seiner Website, sowie in eigenen Social Media Kanälen oder Newslettern als Referenz zu nutzen.

§ 19 Einsatz von Künstlicher Intelligenz

(1) wegewerk behält sich vor, unterstützend Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen. wegewerk gewährleistet hierbei Vertraulichkeit und Datenschutz.
(2) Sofern der Einsatz von KI nicht explizit vereinbart war, erfolgt dies auf eigenes Risiko, d.h. wegewerk haftet wie für andere Arbeitsergebnisse gemäß § 17.
(3) Wurde ein Einsatz von KI vereinbart, haftet wegewerk nicht für die Qualität der Ergebnisse und für deren Rechtmäßigkeit nur, insoweit eine entsprechende Prüfung beauftragt wurde.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform. 
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Auftraggeberin und wegewerk werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, außergerichtlich eine gütliche Einigung herbeizuführen.
(4) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Berlin, sofern eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist.
(5) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur wegen Ansprüchen bzw. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder mit von wegewerk anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. Gegenforderungen zulässig.

wegewerk GmbH
HRB 76336, Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Geschäftsführer: Juri Maier
Saarbrücker Str. 24, 10405 Berlin, Germany
www.wegewerk.com

Stand:
2025-10-01
(Vorheriger Stand hier)